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Grindelwald ist eine politische Gemeinde im Verwaltungskreis Interlaken-Oberhasli des Kantons Bern in der Schwe
Der Name Grindelwald ist ein ursprünglicher Flurname und setzt sich aus den althochdeutschen Wörtern grintil (Riegel, Sperre) und walt (Wald) zusammen
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Der Burgbühl in Grindelwald ist eine hochmittelalterliche Burgstelle. Die Augustinerpropstei Interlaken erhielt 1146 von König Konrad III. mehrere Reichsgüter. Interlaken vermehrte diesen Besitz durch zahlreiche Zukäufe, verdrängte die Adelsgeschlechter von Rotenfluh, von Ringgenberg, von Eschenbach und von Habsburg-Österreich und wurde mit sechzehn Lehen zur bedeutendsten Grundherrin im Tal.[2] Der Reichsvogt Berchtold V. von Zähringen besiegte 1191 in Grindelwald den oberländischen Adel. Die Grindelwalder kämpften als Interlakner Gotteshausleute 1315 und 1332 gegen Unterwalden und litten schliesslich 1342 beim Einfall der Unterwaldner. In den Jahren 1348 und 1349 lehnten sie sich gegen das Kloster Interlaken auf. Erfolglos wehrten sich die Grindelwalder 1528 mit Waffengewalt gegen die Einführung der Reformation durch Bern. An die Stelle des Klosters Interlaken als Grundherrin trat nun die Stadt Bern.
Grindelwald organisierte sich nutzungsrechtlich in den Alpen (Bergschaften). In den Einunge und Satzunge ze Grunde und an den Alpen Bach, Grindel, Holzmatten, Scheidegge, Wergistal, Intremen und zu Gletscher ordnete Propst Niklaus 1404 erstmals schriftlich die Alp-Weideverhältnisse.[3] Die Alp Bussalp war hiervon ausgenommen, da sie sich in habsburgischem Besitz befand.[4] 1538 fassten die Talleute bestehende Regelungen in der Taleinung zusammen. Die Bergrechte (Sömmerungsrechte) waren von da an (bis heute) an den Grundbesitz im Tal gebunden und durften nicht an Ortsfremde veräussert werden. Die bestehenden sieben Bergschaften Itramen, Wärgistal, Scheidegg, Grindel, Bach, Holzmatten und Bussalp erhielten in der frühen Neuzeit kommunalen Charakter und existieren heute als öffentlich-rechtliche Körperschaften nach dem Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 28. Mai 1911 (Art. 20).